Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen
der HWS Lasertechnik GmbH.

1. Geltung der Bedingungen:

1.1. Die HWS Lasertechnik GmbH wird im Folgenden als „HWS“ bezeichnet. Kunde im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist die Vertragspartei, für die HWS Leistungen und Lieferungen erbringt.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen, die HWS für den Kunden erbringt.

2. Vertragsinhalt:

2.1. Nach Eingang des Auftrags des Kunden bei HWS erfolgt die Auftragsannahme entweder
 schriftlich durch HWS oder konkludent mit der Auftragsdurchführung. Ist HWS zur Annahme
 des Auftrags nicht bereit, so wird dies dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

2.2. Das Auftragsverhältnis wird durch den Kundenauftrag abschließend begrenzt; Änderungen
 und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.3. Willenserklärungen sind auch wirksam, wenn sie mittels Telefax oder per E-Mail erfolgen.

2.4. Ergänzend gelten die Regeln des Werkvertragsrechts.

3. Preise und Fällilgkeit:

3.1.  Die Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer als geschuldet; sie sind 2 Wochen nach Rechnungsstellung fällig und spesenfrei und ohne jeden Abzug auf ein von HWS angegebenes Konto zu überweisen, soweit keine andere Fälligkeit individuell vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei HWS, nicht auf die Absendung der Zahlung an. Ungeachtet der Fälligkeit nach 2 Wochen werden ab dem 31. Tag ab Rechnungszugang Zinsen geschuldet von 9 {3a6059ad9891921047f548014e0e02dbedbd60501bcbe2ec2e4cbb0ecfddbecc}-Punkten über
 dem jeweils gültigen Basiszinssatz per anno.

3.2. Bei Eil- und Sonderaufträgen werden unter Zusicherung definierter Bearbeitungszeiten nach Absprache Zuschläge für den erforderlichen Sonder- bzw. Mehraufwand erhoben.

3.3. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber unter schriftlicher 
    Berechnung von Einziehungs- und  Diskontspesen.

3.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von HWS ist nur gestattet mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten  Forderungen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde ausschließlich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen  Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Auftragsdurchführung:

4.1. HWS führt die Aufträge mit gewissenhafter Sorgfalt und zeitlich zügig je nach technischen
 Erfordernissen aus. Auftragsfristen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren; die Frist beginnt nicht vor Eingang des Auftrags bei HWS.

4.2. Für etwaige entstandene Schäden und Verluste an beigestellten Materialien im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung übernimmt HWS keine Haftung, soweit Schäden nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen entstanden sind.

4.3. HWS übernimmt keine Haftung für Materialverschleiß und Schäden, welche aufgrund fehlerhafter Anleitungen und Plänen  des Kunden entstanden sind.

5. Gefahrtragung:

5.1.  Mit ordnungsgemäßer Aufgabe an den Transportunternehmer (Deutsche Bundespost/DHL
 oder sonstiger Transporteur) der an den Kunden zu sendenden Absendung geht die Gefahr auf den Kunden über. HWS haftet danach nicht für Verzögerungs-, Verlust- oder Ver-schlechterungsgefahr ab diesem Zeitpunkt.

5.2. Bei Lieferung durch HWS selbst geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Kunden auf diesen über.

6. Mängelansprüche und Haftung:

6.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel an HWS unverzüglich angezeigt hat.

6.2. Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von HWS Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mängelbeseitigung übernimmt HWS die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn, wie auch Transport.

6.3. Sofern HWS die Nacherfüllung verweigert und damit trotz angemessener Fristsetzung durch den Kunden in Verzug gerät, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt; in diesem Fall sind ihm auf diese Leistung gezahlte Entgelte zurückzuerstatten, was bei laufender Geschäftsverbindung durch Erteilung einer Gutschrift erfolgt.  Das Recht zur Minderung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kunde zweifelsfrei nachweist, dass mangelhaft ausgeführte Leistungen nur in geminderten Umfang für seine Zwecke tauglich waren.

6.4. HWS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei einfach fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von HWS grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.5.  Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die 
    Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.

6.6. HWS übernimmt keine über die gesetzlichen Mängelbeseitigungsrechte hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, ausschließlich dann, wenn dieses zuvor schriftlich besonders vereinbart wurde.

6.7. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von HWS.

6.8. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde HWS nicht Gelegenheit zur Nachbesserung  oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.

6.9.  Erweist sich aufgrund einer Mängelanzeige des Kunden, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, hat der Kunde die Kosten zu tragen.

6.10. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1. HWS behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung sämtlicher  Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

7.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde HWS hierüber unverzüglich
 schriftlich zu informieren, um HWS die Möglichkeit der Klage gemäß § 771 ZPO zu geben.

7.3.  Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt HWS jedoch bereits alle Forderungen in Höhe der Forderungen von HWS (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, auch für den Fall, dass die Weiterveräußerung nach Verarbeitung erfolgt. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange bis HWS anders entscheidet.

7.4. Eine Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird für HWS vorgenommen. Bei Verarbeitung des Liefergegenstandes mit anderen nicht HWS gehörenden Gegenständen erwirbt HWS Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der
 Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt für den Fall einer Vermischung des Liefergegenstandes mit HWS nicht gehörenden Gegenständen.

8. Höhere Gewalt – längerfristige Lieferverhinderungen:

8.1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die betroffene Vertragspartei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich die andere Vertragspartei zu informieren und im Rahmen des zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

8.2. Bei längerfristigen Lieferverhinderungen, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse über eine der Vertragsparteien ist die andere berechtigt, vom betreffenden Einzelauftrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist HWS von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird HWS den Kunden nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion der Vertragsprodukte zum Kunden oder einen Dritten unterstützen.

9. Subunternehmer:

Werden von HWS vertraglich zu erbringende Leistungen von HWS ganz oder teilweise an Subunternehmer vergeben, ist HWS berechtigt, eigene Gewährleistungsansprüche an den Kunden abzutreten, der zur Annahme dieser Abtretung verpflichtet ist. Subsidiär bleibt die 
Gewährleistungspflicht von HWS bestehen; allerdings ist der Kunde verpflichtet, die Ansprüche
zunächst gegenüber dem Dritten (Subunternehmer) geltend zu machen und kann seine Rechte erst dann wieder gegenüber HWS verfolgen, wenn er belegt, dass die Rechtsverfolgung gegenüber dem Dritten (Subunternehmer) nur mittels Rechtsstreits möglich wäre und er die ihm abgetretene Rechte an HWS zurückabtritt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und teilweise Unwirksamkeit:

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz von HWS.

10.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist Schweinfurt.

10.4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen; die jeweils unwirksame Klausel
 ist durch eine sinngerecht wirksame zu ersetzen.